Die neue Entscheidung zwingt die Gerichte, alternative Maßnahmen zu prüfen, und legt die Beweislast für die Notwendigkeit der Isolation der Staatsanwaltschaft auf.
Die gemeinsamen Kammern des Obersten Gerichtshofs haben heute beschlossen, die Praxis der Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen für Inhaftierte teilweise zu ändern, wobei die extremste Maßnahme die „Gefängnisarrestierung“ ist.
Aufgrund der von Sokol Sadushi im Namen des Obersten Gerichtshofs verkündeten Entscheidung müssen die Gerichte in der Republik Albanien begründen, warum die Sicherheitsmaßnahme „Gefängnisarrest“ angemessener ist als andere in Albanien angewandte Sicherheitsmaßnahmen.
Dies bedeutet, dass Richter, die Entscheidungen über Sicherheitsmaßnahmen unterzeichnen, begründen müssen, warum im Falle einer „Haftverhaftung“ diese Maßnahme angemessener ist als andere Maßnahmen wie „Hausarrest“, „Vorladung“ usw. In diesem Zusammenhang sind Richter und Gerichte gemäß der am 4. Mai 2026 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verpflichtet, zu begründen, warum alternative Maßnahmen unangemessen sind.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Verpflichtung des Gerichts, alternative Maßnahmen zum Freiheitsentzug realistisch zu prüfen. Laut dem Kollegium verstößt die bisherige Praxis, nach der es ausreichte, „Haft“ als angemessenste Maßnahme zu begründen, ohne andere Optionen zu analysieren, gegen die einschlägigen Artikel der Strafprozessordnung und gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In diesem Zusammenhang müssen die Gerichte klar, individuell und faktenbasiert begründen, warum mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Die Entscheidung betont zudem, dass die Untersuchungshaft eine Ausnahme bleiben soll. Die Gefährlichkeit einer Person darf nicht allein anhand der Art der Straftat oder der vorgesehenen Strafe beurteilt werden, sondern muss auf einer detaillierten Analyse der konkreten Umstände beruhen, einschließlich der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Folgen sowie der persönlichen und familiären Daten des Verdächtigen.
Ein weiteres Schlüsselelement der Entscheidung ist die Verlagerung der Beweislast hin zur Staatsanwaltschaft. Die gemeinsamen Gremien legen fest, dass die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit der Verhängung und Aufrechterhaltung der Maßnahme der Untersuchungshaft begründen muss, während das Gericht verpflichtet ist, diese Notwendigkeit in jedem Verfahrensstadium zu überprüfen. Die Entscheidungsfindung darf nicht durch einen Mangel an Beweisen seitens des Angeklagten eingeschränkt werden.
Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dürfte die Rechtsprechung in Albanien hinsichtlich Anträgen auf Sicherheitsmaßnahmen maßgeblich beeinflussen. Sie soll die Anforderungen an die Rechtsprechung erhöhen, die Inhaftierung als primäres Mittel einschränken und eine strengere und verhältnismäßige Kontrolle der Einschränkung der persönlichen Freiheit gewährleisten. Ziel der Entscheidung ist es, zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung beizutragen und diese mit der Verfassung und den Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang zu bringen.
Verpflichtung zur Prüfung alternativer Maßnahmen
Im ersten Punkt ihrer Entscheidung verwerfen die Gemeinsamen Senate die bisherige Auffassung, wonach die Gerichte nicht verpflichtet waren, alternative Maßnahmen zur Freiheitsstrafe realistisch zu prüfen. Nach der neuen Auslegung verstößt eine solche Praxis gegen die Artikel 228–230 und 245/1 Buchstabe „ç“ der Strafprozessordnung sowie gegen Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Gerichte müssen nunmehr jede weniger restriktive Maßnahme der persönlichen Freiheit konkret und begründet prüfen und klar darlegen, warum sie im konkreten Fall nicht ausreichend ist. Die Begründung muss individuell, auf Fakten beruhend und in direktem Zusammenhang mit den spezifischen Umständen des Falles stehen.
„In Erwartung der Verhaftung“ ist keine Ausnahmemaßnahme.
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Maßnahme „Haftverhaftung“ eine Ausnahme darstellt und nur dann angewendet werden sollte, wenn alle anderen Alternativen ungeeignet sind. Die Gemeinsamen Gremien stellen klar, dass die Gefährlichkeitseinschätzung nicht allein auf der Art der Straftat oder der gesetzlich vorgesehenen Strafe beruhen darf.
Stattdessen ist eine umfassende Analyse der konkreten Umstände erforderlich, einschließlich der Art und Weise, wie die Straftat begangen wurde, ihrer Folgen sowie von Elementen, die mit der Persönlichkeit, dem Verhalten und der persönlichen und familiären Situation der Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, zusammenhängen.
Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft.
Ein weiteres wesentliches Element der Entscheidung ist die klare Definition der Beweislast. Laut dem Gremium obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Notwendigkeit der Verhängung und Aufrechterhaltung der Maßnahme „Haftarrest“ zu begründen. Das Gericht seinerseits ist verpflichtet, diese Notwendigkeit in jedem Stadium des Strafverfahrens zu überprüfen.
Die Entscheidung unterstreicht, dass das Gericht seine Entscheidung nicht davon abhängig machen darf, ob der Angeklagte entlastende Beweise vorlegt oder nicht. Dadurch werden der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Verfahrensschutz gestärkt. /Broschüre/
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